AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GLATZ GMBH
Ein Vertrag gilt ausschließlich dann als zustande gekommen, wenn die GLATZ GMBH die Annahme schriftlich und firmenmäßig bestätigt hat. Die Vertreter sind für den Abschluss von Verträgen im Namen der Firma GLATZ GMBH nicht bevollmächtigt.
EIGENTUMSVORBEHALT: Bis zur gänzlichen Bezahlung des für die Ware geschuldeten Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum. Dies auch dann, wenn sie verarbeitet wurde. Das derart hergestellte Erzeugnis steht weiter unter Eigentumsvorbehalt. lm Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich unser Vertragspartner bereits jetzt, die Verkaufspreisforderung für die gelieferte Ware uns abzutreten und von der erfolgten Abtretung sowohl den Käufer der Ware als auch uns zu verständigen. Er erkennt ausdrücklich diesen Eigentumsvorbehalt als wirksam an. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen und die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Gegenwert derselben nach Fälligkeit endgültig eingegangen ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Bearbeitung der gelieferten Ware auch auf die erzeugten Produkte und bei Weiterverkauf auf die dadurch entstandenen Buchforderungen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners verschlechtert, steht es der GLATZ GMBH offen, vor Leistungserbringung Vorauszahlung oder eine andere Sicherstellung zu begehren. Vor Leistung dieser Zahlung bzw. Sicherstellung ist die GLATZ GMBH nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Jedwede Erhöhung der heute bestehenden UST-, Zoll-, Lizenzgebühren und Frachtsätze, etwaige neue behördliche Abgaben gehen zu Lasten, allfällige Ermäßigungen zugunsten unseres Vertragspartners. lm Falle der Hingabe von Wechseln, die grundsätzlich unserer Zustimmung bedarf, gilt – falls kein anderer Zinssatz in den Zahlungsbedingungen dieses Verkaufskontraktes vereinbart ist – ein Zinssatz von mind. 5 % über dem EURIBOR oder entsprechend den von den Großbanken in Anrechnung gebrachten Sätzen.
Die Zurückhaltung und Gegenverrechnung von fälligen Forderungen wegen von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannter Gegenansprüche unseres Vertragspartners ist nicht statthaft, auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung.
ZAHLUNGSVERZUG: Wenn unser Vertragspartner mit der Bezahlung des Kaufpreises oder einer anderen, aufgrund dieses Schlussbriefes zu leistenden Zahlung in Verzug gerät, tritt Terminverlust ein und er ist verpflichtet, Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen EURIBOR oder entsprechend den von den Großbanken in Anrechnung gebrachten Sätzen und die durch Mahnungen entstandenen Barauslagen und Spesen zu vergüten. Außerdem hat er uns jene Werteinbuße zu ersetzen, welche die Währung, in welcher die Zahlung zu leisten ist, seit dem Fälligkeitstag bis zum Tag der geleisteten Zahlung erlitten hat. Für den Fall des Eintrittes des Terminverlustes werden auch alle übrigen aus der Geschäftsverbindung bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber, unbeschadet anders lautender Vereinbarungen, fällig.
TRANSPORT: Alle Transportrisiken ab Verladestation gehen nicht zu unseren Lasten. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial (Gebinde) geht nicht zu unseren Lasten.
HÖHERE GEWALT: Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, Änderungen und Regelungen seitens der Behörden und Ämter, kriegerische Ereignisse, Plünderungen, öffentliche Unruhen, witterungsbedingte Umstände etc., berechtigen uns, vom Kontrakt oder dessen unerfüllten Teilen ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzutreten. Streik, Transportsperre, Transportumleitung, Waggonmangel, Unmöglichkeit oder Behinderung der Be- und / oder Ausladung von Wasserfahrzeugen und / oder Waggons, Aussperrung, behördliche Maßnahmen oder sonstige Hindernisse jeder Art (Niederwasser, Eis, Nebel, Sturm, Hochwasser, usw.) verlängern den Liefertermin um die Zeitdauer des Hindernisses, auch wenn Andienung vereinbart wurde. Derartige Hindernisse, welche dem Transport auf dem Wasserwege entgegenstehen, verlängern insbesondere auch den Liefertermin für solche Käufe ab Verladestation, bei welchen der Transport unter normalen Verhältnissen ganz oder teilweise auf dem Wasserwege erfolgt, ohne eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die GLATZ GMBH auszulösen.
RÜCKSTELLUNG VON DOKUMENTEN: Ist unser Vertragspartner mit der Rückstellung der Gegenbestätigung dieses Kontraktes in Verzug, so kann die vertragsgemäß vereinbarte Verladefrist um die Dauer der Verzögerung verlängert werden. Er ist verpflichtet, uns sämtliche Fracht- und Zollbelege samt Zessionen unverzüglich, das ist längstens innerhalb zwei Wochen de dato Ankunft der Ware in der Empfangsstation (Paritätsstation), einzuhändigen. Er haftet für alle wie immer gearteten Schäden (bzw. Fracht- und Zolldifferenzen), die aus der Außerachtlassung dieser Verpflichtung entstehen.
GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG: Falls die Ware den Kontraktbedingungen nicht entspricht, ist dieselbe mit dem vom zuständigen Schiedsgericht zu bestimmenden Minderwert zu übernehmen. lm Falle der Unverwendbarkeit der Ware ist diese gegen Gutbringung des Kaufpreises vom Verkäufer zurückzunehmen. Eine Haftung jeglicher Art für Sachschäden unserem Unternehmen gegenüber nach dem Produkthaftungsgesetz BGBL Nr. 99/1988 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies ist jede Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen. Für grobe Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadensersatzes mit jener Summe begrenzt, die aufgrund einer von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von der Versicherung zu leisten ist.
MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN: Andere als in diesem Kontrakt enthaltene Vereinbarungen, also auch eine Berufung auf mündliche Vereinbarungen oder Versprechungen, haben keine Gültigkeit. Auch die Vereinbarung künftig hin vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgehen zu wollen, hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
DATENSCHUTZ: Der Datenschutz nimmt bei uns einen hohen Stellenwert ein. Daher werden Ihre Daten von uns sorgsam behandelt. Ihre Bestell- und Adressdaten werden zu Zwecken der Auftragsabwicklung, für eventuelle spätere Gewährleistungsabwicklungen (Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO) und – soweit Ihre Einwilligung iSd Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO vorliegt – zu eigenen Werbezwecken gespeichert und verarbeitet. Für die Bestellabwicklung werden die notwendigen Daten gegebenenfalls im erforderlichen Umfang an die von uns eingesetzten Dienstleister (z.B. Transporteur, Logistiker, Zahlungsvermittler) weitergegeben.
Zum Zweck der Kreditprüfung bzw sofern wir in Vorleistung treten und bei anderen berechtigten Interessen behalten wir uns vor, zur Wahrung unserer berechtigten Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO, eine Bonitätsauskunft betreffend unsere Kunden von Wirtschaftsinformationsdiensten abzufragen. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
Sie haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie über den Zweck der Datenverarbeitung, sofern die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Glatz GmbH bzw. Dritter nicht gefährdet (Art. 2 § 4 Abs. 6 DSG). Sie haben auch das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, sofern keine erforderlichen Gründe im Zusammenhang mit einer Geschäftsabwicklung bzw. mit einer gesetzlichen Vorschrift (z.B. § 132 Abs.1 BAO) bestehen. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder ein solches Recht ausüben wollen, können Sie sich jederzeit über datenschutz@glatz.co.at an uns wenden. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die auf unserer Webseite jederzeit abrufbar ist.
GERICHTSBARKEIT: In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder aus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien und/oder der Wiener Warenbörse, die das österreichische Recht anzuwenden hat. UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung.
Für den Fall, dass sich ein Widerspruch zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gültigen Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte ergeben sollte, ist jedenfalls diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorzug zu geben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hievon unberührt. Hinsichtlich einer aus welchem Grunde auch immer ungültigen bzw. nichtigen Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Regelung heranzuziehen, die dem Zweck der ursprünglich vorgesehenen Bestimmung am nächsten kommt, ohne neuerlich seine Nichtigkeit oder Ungültigkeit zu begründen.